S a t z u n g des Tennis-Clubs Limbach e. V.
Stand 18.06.2020
§ 1 Name, Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Tennis-Club Limbach e. V.“ (im weiteren TCL e. V. genannt). Er hat seinen Sitz in Limbach-Oberfrohna und ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Chemnitz/Land einzutragen.
(2) Der TCL e. V. ist juristische Person.
(3) Der TCL e. V. ist Mitglied des Sächsischen Tennisverbandes e. V.(STV e. V.) und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der TCL e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissportes in all seinen Fassetten. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Wahrung der Interessen der Mitglieder, Vorbereitung und Durchführung von Wettspielen, Meisterschaften und Turnieren, Förderung und Durchführung des Ausbildungsbetriebes (Trainings- und Übungsbetrieb), Instandhalten und weitere Vervollkommnung der Tennisanlage, Durchführen von Veranstaltungen, Versammlungen, Verbindung zwischen Naherholung und Sport im Territorium
(3) Der TCL e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, jedoch dürfen besondere Leistungen eines Mitglieds unter Berücksichtigung von Punkt (5) honoriert werden.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der TCL e.V. ist politisch und konfessionell neutral.“
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche und rechtsfähige Person kann Mitglied des TCL e. V. werden. Zur Aufnahme Minderjähriger ist die Zustimmung (Unterschrift) der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(2) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand des TCL e. V. zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ein Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme besteht nicht.
(3) Mit der Zustimmung des Vorstandes zur Aufnahme ergibt sich für den/die Antragsteller/in die Pflicht zur sofortigen Zahlung der Aufnahmegebühr sowie weiterhin zur Zahlung von Beiträgen und zur Leistung von Werterhaltungsanteilen.
(4) Mitgliedsbeiträge sind von den Mitgliedern jährlich zu bezahlen. Pflichtarbeitsstunden sind entsprechend Arbeitsplan zu leisten oder jährlich zu bezahlen.
(5) Der Beitrag entsteht als Jahresgebühr und ist jeweils bis 01. März des laufenden Jahres zu
entrichten.
Jedes Mitglied hat dem Club eine Einzugsermächtigung zu erteilen, um den Club zur Einziehung des Jahresbeitrages zum 01. März und das Entgelt für nicht geleistete Pflichtarbeitsstunden [siehe nachfolgender Abs. (6)] zum 01.12. eines jeden Jahres zu ermächtigen.
Zu weiteren Einziehungen berechtigt die oben erteilte Einzugsermächtigung nicht.
Die Kosten für eventuelle Rückbuchungen z.B. wegen mangelnder Deckung trägt das Mitglied.
(6) Der Vorstand erlässt eine Finanzordnung und einen Beschluss/Ordnung zur Leistung von Pflichtarbeitsstunden.
(7) Auf Vorschlag des Vorstandes entscheidet die Mitgliedervollversammlung über Ehrenmitgliedschaft verdienstvoller Mitglieder oder Personen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(8) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ruhende Mitgliedschaft wird nur im Ausnahmefall durch Beschluss des Vorstandes gewährt.
a) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich, per Einschreiben oder gegen bestätigte persönliche Übergabe an ein Mitglied des Vorstandes, bis spätestens zum 30.11. des laufenden Jahres für das Folgejahr zu erklären.
Ein formgerecht erklärter Austritt entbindet das Mitglied nicht von der vollständigen Bezahlung der Jahresgebühr und der Entgeltung für nicht geleistete Pflichtarbeitsstunden gemäß den entsprechenden Regelungen in den obigen Absätzen für das Jahr, in dem die Erklärung erfolgt; dies gilt auch für eine unterjährige Austrittserklärung, die vor dem 30.11. des laufenden Jahres formgerecht abgegeben wird.
b) Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt dann, wenn sie in erheblicher Weise gegen die Satzung oder sonst grob gegen das Vereinsleben verstoßen. Der Ausschluss ist z.B. dann gegeben, wenn innerhalb eines Geschäftsjahres trotz zweimaliger Aufforderung der Beitragspflicht und/oder der Pflicht zur Begleichung der Arbeitsleistung (§ 3 Abs. 4) nicht nachgekommen wird.
c) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem auszuschließenden Mitglied ist die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen.
Für den Fall des Ausschlusses bleibt die gesamte Beitragspflicht (Jahresgebühr und Entgelt für nicht geleistete Pflichtarbeitsstunden s.o.) für das laufende Jahr bestehen.
d) Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied in nachweisbarer Form bekanntzugeben.
Innerhalb einer Frist von 4 Wochen, gerechnet von der Bekanntgabe des Beschlusses an, ist die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Versammlung stattfand, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig.
e) Dem betroffenen Mitglied ist die Stellungnahme zu ermöglichen. Eine schriftlich abgegebene Stellungnahme ist zu verlesen.
f) Der Ausschluss wird mit Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied in nachweisbarer Form bekanntzugeben.
(9) Disziplinarmaßnahmen, die der Vorstand nach Beschluss aussprechen kann:
− Verweis
− Sperre für bestimmten Zeitraum für die Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen
− gemeinnützige Arbeit
Die Maßnahmen sind dem betroffenen Mitglied in nachweisbarer Form bekanntzugeben.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des TCL e. V. sind
– die Mitgliedervollversammlung
– der Vorstand
§ 5 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, Stellvertreter des Präsidenten und dem Schatzmeister. Dem Vorstand können bis zu 4 weitere Mitglieder angehören.
Die Vorstandsmitglieder haben die Möglichkeit, sich zur Unterstützung ihrer Arbeit einen Assistenten aus dem Kreis der Mitglieder zu suchen, die Assistenten werden keine kooptierten Vorstandsmitglieder und sind in diesem Gremium nicht stimmberechtigt.
(2) Der TCL (e. V.) wird im Rechtsverkehr (gerichtlich und außergerichtlich) vom Präsidenten allein, im Falle seiner Abwesenheit durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Zur rechtsgeschäftlichen Beratung bzw. Vertretung kann vom Vorstand ein bevollmächtigter Vertreter bestellt werden.
(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren durch Beschluss der Mitgliedervollversammlung, bei einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, gewählt. Er bleibt im Amt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus einem Amt aus, ist vom verbleibenden Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Vereinigung mehrerer Vorstandsämter auf eine Person ist nicht zulässig.
(5) Der Vorstand kann im Interesse des Vereins Geschäfte sowie die Aufnahme von Belastungen jeglicher Art abschließen. Die Höhe des Betrages abzuschließender Geschäfte ist in der Geschäftsordnung festgelegt.
(6) Jeder Vorstand kann die gesetzlich vorgesehene Ehrenamtspauschale erhalten. Über den Erhalt stimmt der Vorstand unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes mit einfacher Mehrheit ab. Eine Bezahlung ist nur zulässig, wenn dies die Finanzlage des Vereins zulässt.
(7) Bei Abstimmungen im Vorstand, die zu einer Pattsituation führen, erhält der 1. Vorsitzende
eine weitere Stimme.
(8) Eine Ehrenamtspauschale an Vorstandsmitglieder darf bis zur gesetzlich erlaubten Höhe ausbezahlt werden, soweit dies die Finanzlage des Vereins zulässt.
§ 6 Mitgliedervollversammlung
(1) Das höchste Organ der Vereinigung ist die Mitgliedervollversammlung. Sie wird einmal im Kalenderjahr durch den Vorstand einberufen, oder wenn es von 1/3 der Mitglieder begründet gefordert wird. Zur Mitgliedervollversammlung ist jedes Mitglied schriftlich zu laden. Dabei ist eine Frist von 14 Tagen einzuhalten. Die Gründe sind dem Vorstand schriftlich bekanntzugeben. Der Vorstand gibt die Tagesordnung bekannt.
(2) Die Mitgliedervollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliedervollversammlung wählt den Vorstand des Vereins in geheimer bzw. bei Zustimmung (einf. Mehrheit) in offener Wahl. Wahl- und stimmberechtigt sind Mitglieder, die am Tag der Veranstaltung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind Mitglieder, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Wahlen oder Beschlussfassungen der Mitgliedervollversammlunq erfordern einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlussfassung zum Statut/Satzung erfordern 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Die Mitgliedervollversammlung wählt jeweils für ein Jahr einen Kassenprüfungsausschuss, der nach Ablauf der Amtszeit der Mitgliedervollversammlung über durchgeführte Kassenprüfung berichtet.
(6) Über die Mitgliedervollversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 7 Auflösung der Vereinigung
„Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Auflösung des Vereins. Dazu ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Limbach-Oberfrohna, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. „
§ 8 Schlussbestimmungen
Die Satzung wurde am 01.09.2009 errichtet und am 04.12.2009 durch die Mitgliedervollversammlung beschlossen und zuletzt am 18.06.2020 geändert.